Einzig in der Zeit zwischen dem 12. Dezember 2017 und 23. April 2019 hat der Beschuldigte keine neu zu beurteilenden gleichartigen Delikte begangen, weshalb in Bezug auf die mit Geldstrafe sanktionierenden Delikte zum Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 23. April 2019 keine Zusatzstrafe zu bilden ist (anders bei der mit Übertretungsbusse zu sanktionierenden Delikte, vgl. nachfolgend Ziff. V.). In einem zweiten Schritt werden die zwei Zusatzstrafen anschliessend zu addieren sein (nachfolgend Ziff. 18).