eine Zusatzstrafe für die vor dem 17. Oktober 2017 begangenen Delikte und eine Zusatzstrafe für die zwischen dem Urteil vom 17. Oktober 2017 und dem Urteil vom 12. Dezember 2017 begangenen Delikte. Konkret hat der Beschuldigte die hier zu beurteilende Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (begangen zwischen August 2016 und Februar 2017) vor dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 17. Oktober 2017 begangen. Es ist somit unter Berücksichtigung der Widerhandlungen gegen das AIG eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 17. Oktober 2017 zu bilden (nachfolgend Ziff. 16).