15. Methodik im vorliegenden Fall Die vorliegend neu zu beurteilenden Delikte hat der Beschuldigte teilweise vor der Verurteilung vom 17. Oktober 2017 und teilweise zwischen der Verurteilung vom 17. Oktober 2017 und 12. Dezember 2017 begangen. Somit sind in einem ersten Schritt zwei voneinander unabhängige Zusatzstrafen zu bilden; eine Zusatzstrafe für die vor dem 17. Oktober 2017 begangenen Delikte und eine Zusatzstrafe für die zwischen dem Urteil vom 17. Oktober 2017 und dem Urteil vom 12. Dezember 2017 begangenen Delikte.