Da es sich bei diesen drei Vorstrafen auch um Geldstrafen handelt, liegen somit in Bezug auf sämtliche Delikte (neue Delikte und rechtskräftige Delikte) gleichartige Strafarten vor und es ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB für sämtliche neu zu beurteilenden Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, teilweise als Zusatzstrafe zu den erwähnten Vorstrafen.