1212 ff.) beim Beschuldigten drei gleichartige Vorstrafen (Geldstrafen) vor, welche vorliegend im Rahmen der Zusatzstrafenproblematik bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind: das Urteil der Staatsanwaltschaft Oberland vom 17. Oktober 2017, das Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. Dezember 2017 und das Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 23. April 2019 (pag. 1212 ff.). Da es sich bei diesen drei Vorstrafen auch um Geldstrafen handelt, liegen somit in Bezug auf sämtliche Delikte (neue Delikte und rechtskräftige Delikte) gleichartige Strafarten vor und es ist in Anwendung von Art.