Es kann an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die Kammer für all diese obgenannte zu sanktionierenden Delikte – mit Verweis auf das geringe Verschulden und auf das Prinzip der Verhältnismässigkeit (Vorrang der milderen Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe) – eine Geldstrafe für angezeigt hält. Weiter liegen gemäss aktuellem Strafregisterauszug vom 29. Oktober 2019 (pag. 1212 ff.)