28 Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Für Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sieht das Gesetz jeweils Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 144 Abs. 1 StGB). Es kann an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die Kammer für all diese obgenannte zu sanktionierenden Delikte – mit Verweis auf das geringe Verschulden und auf das Prinzip der Verhältnismässigkeit (Vorrang der milderen Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe) – eine Geldstrafe für angezeigt hält.