E. 2.4.2). 14. Strafart Das Gesetz sieht für Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz durch Täuschung der Behörden (qualifizierte Begehung) eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, wobei bei Verhängung einer Freiheitsstrafe diese mit einer Geldstrafe zu verbinden ist (Art. 118 Abs. 3 lit. a AuG). Diebstahl wird mit