12. Überprüfung durch die Kammer Die Strafkammern des Obergerichts verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung. Ergänzend ist sodann festzuhalten, dass die Kammer – wie bereits erwähnt – das Verbot der reformatio in peius zu beachten hat. Die Gesamtstrafe darf daher insgesamt nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat (Art. 391 Abs. 2 StPO).