Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Die Kammer ist vorliegend an das Verbot der reformatio in peius gebunden, weshalb maximal 300 Strafeinheiten ausgefällt werden dürfen bzw. die ausgesprochene Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 30.00, total ausmachend CHF 9‘000‘00 und die Übertretungsbusse von CHF 100.00 mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag die Obergrenze darstellen. Das neue Sanktionenrecht ist in diesem Bereich nicht milder, weshalb das alte Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StPO).