dies unabhängig davon, ob er später auch selber teilweise von diesem Geldbetrag profitierte. Durch diese Vorgehensweise ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch der Qualifikationsgrund von Art. 118 Abs. 3 lit. a AuG anzunehmen. Der Beschuldigte ist somit der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz durch Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 AuG schuldig zu sprechen. 10.3 Sachverhalt gemäss AKS Bst. B. Ziff. 3 Gemäss Anklageschrift wurde am 17. November 2017 in L.________ festgestellt, dass A.________ Kokain konsumiert hatte. Gestützt auf das Beweisergebnis ist