118 Abs. 2 AuG vor, womit der objektive Tatbestand erfüllt sei. Diese Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Der Vorinstanz ist weiter auch beizupflichten, dass der subjektive Vorsatz durch seine Vorgehensweise ohne weiteres zu bejahen ist. Der Beschuldigte versprach F.________ zusätzlich CHF 10‘000.00 für den Fall einer Eheschliessung mit AA.________ und stellte ihr diesen Betrag schliesslich auch zur Verfügung, in der Absicht, F.________ damit unrechtmässig zu bereichern; dies unabhängig davon, ob er später auch selber teilweise von diesem Geldbetrag profitierte.