Die Vorinstanz führte aus, dass der Beschuldigte AA.________ F.________ vorgestellt und ihr die Idee präsentiert habe, diesen zu heiraten, um ihm und seinem Sohn ein Leben in der Schweiz zu ermöglichen. Damit habe er die Absicht verfolgt, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen. Weiter kam die Vorinstanz zum Schluss, es sei offensichtlich, dass A.________ mit seinem Vorgehen AA.________ und F.________ als Mittelsmann gedient habe. Damit liege die Tathandlung des Vermittelns im Sinne von Art. 118 Abs. 2 AuG vor, womit der objektive Tatbestand erfüllt sei.