10.2 Sachverhalt gemäss AKS Bst. B. Ziff. 2 Es ist beweismässig erstellt, dass die Ehe zwischen F.________ und AA.________ lediglich deshalb eingegangen wurde, um AA.________ und seinem Sohn den (langfristigen) Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Die Ehe erfüllte damit einzig den Zweck, die ausländerrechtlichen Vorschriften zu umgehen. Es liegt damit eine Scheinehe respektive eine Umgehungsehe im Sinne von Art. 118 Abs. 2 AuG vor. Die Vorinstanz führte aus, dass der Beschuldigte AA.