Auch wenn A.________ somit in eigener Person isoliert betrachtet nicht alle objektiven Tatbestandselemente des Diebstahls (keine Wegnahme/Aneignung), der Sachbeschädigung (keine Beschädigung) und des Hausfriedensbruchs (kein Betreten der Häuser) erfüllt, sind ihm die kausalen Tatbeiträge von E.________ über die Regeln der Mittäterschaft vollumfänglich anzurechnen. Entsprechend ist der Beschuldigte des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs als Mittäter, gemeinsam begangen mit E.________, schuldig zu sprechen. 10.2 Sachverhalt gemäss AKS Bst.