24 In Bezug auf die beiden Beteiligten ist ein Handeln in Mittäterschaft anzunehmen. Der Beschuldigte beteiligte sich vorsätzlich und massgeblich an den beiden Einbrüchen in J.________ und in L.________. Er leistete einen nicht zu vernachlässigenden Tatbeitrag – ohne ihn, hätte E.________ an den beiden Orten zum fraglichen Zeitpunkt keinen Diebstahl begehen können. In diesem Sinne bejaht auch die Kammer ein koordiniertes Zusammenwirken von A.________ mit E.________. Auch wenn A.___