___ am 17. November 2017 in L.________ CHF 100.00 entwendete, während der Deliktsbetrag der entwendeten Sachen in J.________ offen bleiben muss. E.________ handelte dabei mit direktem Vorsatz und der erforderliche Bereicherungsabsicht und wurde entsprechend schuldig gesprochen. In Bezug auf A.________ ist beweismässig erstellt, dass er massgeblich das Geschehen im Vorfeld der Einbrüche mitdirigiert hat. So organisierte er ein Auto, stellte eine Chauffeuse zur Verfügung und bestimmte, wo diese durchzufahren bzw. zu halten hatte.