Er hat die Räumlichkeiten ohne Erlaubnis und gegen den Willen des Strafklägers betreten. Er handelte bei diesen zwecks Einbruchdiebstahls notwendigen vorgelagerten strafbaren Handlungen mit direktem Vorsatz. Entsprechend wurde E.________ auch des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen. Beim Eindringen in die beiden Häuser beschädigte E.________ vorsätzlich einmal eine Terrassentür und einmal ein Badezimmerfenster, weshalb er entsprechend auch wegen Sachbeschädigung schuldig gesprochen wurde. Weiter gilt sachverhaltsmässig als erstellt, dass E.________ am 17. November 2017 in L._____