Da beweismässig erstellt ist, dass E.________ und der Beschuldigte an diesem Abend gemeinsam vorgingen, sind gerade in Hinblick auf eine Mittäterschaft die Rolle beider Beteiligten anzuschauen, auch wenn die Strafbarkeit der Handlungen von E.________ nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Es ist vorliegend erwiesen, dass E.________ am 17. November 2017 in unberechtigter Weise in die beiden Häuser in J.________ und in L.________ eingedrungen ist. Er hat die Räumlichkeiten ohne Erlaubnis und gegen den Willen des Strafklägers betreten.