10. Subsumption 10.1 Sachverhalt gemäss AKS Bst. B. Ziff. 1 Vorab ist anzumerken, dass es sich bei den Straftatbeständen der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 aStGB und des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 aStGB um Antragsdelikte handelt. Die erforderlichen rechtsgültigen Strafanträge liegen vor (vgl. pag. 193 und 207). Da beweismässig erstellt ist, dass E.________ und der Beschuldigte an diesem Abend gemeinsam vorgingen, sind gerade in Hinblick auf eine Mittäterschaft die Rolle beider Beteiligten anzuschauen, auch wenn die Strafbarkeit der Handlungen von E._____