23 wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (pag. 1090 ff., S. 50 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) In Bezug auf die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) durch Konsum von Betäubungsmitteln fehlen vorinstanzliche Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen, weshalb diese an dieser Stelle kurz wiedergegeben werden. Wer unbefugt Betäubungsmittel konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung nach Art. 19 BetmG begeht, wird gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG mit Busse bestraft.