Ergänzend ist anzufügen, dass mit Verweis auf die Erläuterungen zum anwendbaren Recht in Ziff. IV.11. hiernach gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB für das gesamte StGB – auch für den besonderen Teil – die alten Bestimmungen des StGB anzuwenden sind. In Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz ist vorab anzumerken, dass das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) am 1. Januar 2019 eine Namensänderung erfahren hat und neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) heisst.