Dem ist entgegenzuhalten, dass in casu nicht nur ein Drogenschnelltest vorliegt, sondern der Beschuldigte in seinen eigenen Aussagen wiederholt den Konsum von Kokain bestätigte. So ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es doch etwas widersprüchlich ist, wenn der Beschuldigte von sich aus den Drogenkonsum als Entschuldigung für sein fehlendes Erinnerungsvermögen vorbringt (pag. 380) und dann die Verteidigung von einer ungenügenden Beweislage spricht. Gestützt auf die wiederholten Aussagen des Beschuldigten – bekräftigt durch den Drogenschnelltest – erachtet die Kammer damit den Sachverhalt gemäss Anklage (AKS Bst.