Er sniffe das Kokain (pag. 380). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er, den Vorwurf betreffend Betäubungsmittelkonsum zu akzeptieren (pag. 964). Die Verteidigung bemängelte, der Drogenschnelltest genüge nicht als Grundlage für eine Verurteilung. Dem ist entgegenzuhalten, dass in casu nicht nur ein Drogenschnelltest vorliegt, sondern der Beschuldigte in seinen eigenen Aussagen wiederholt den Konsum von Kokain bestätigte.