22 8.2 Ausgangslage und Beurteilung Kammer Der Vorwurf beruht gemäss Anzeigerapport vom 15. Januar 2018 auf dem positiven Drogen-Schnelltest und den Aussagen des Beschuldigten (pag. 196, 200, 368). So erklärte der Beschuldigte am 17. November 2017, konfrontiert mit dem Drogen-Schnelltest, er kokse ab und dann, zuletzt gestern oder vorgestern in einer Bar. Ausser Kokain konsumiere er indessen nichts (pag. 368). Woher er das Kokain beziehe, wollte er nicht aussagen, die genaue Menge, die er konsumiere ebenfalls nicht (pag.