Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Dass auf der ersten Seite der Anklage im Rubrum die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz versehentlich nicht aufgeführt wurde, führt nicht dazu, dass die Anklage ungenügend ist. So wird der entsprechende Vorwurf der Konsumwiderhandlung auf S. 5 der Anklageschrift ausdrücklich widergegeben (siehe oben). Die Formulierung auf S. 5 ist überdies so üblich und entspricht den Mindestanforderungen. Aus der Anklageschrift kann zu diesem Anklagepunkt zweifelsfrei entnommen werden, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird.