Ihre diesbezüglichen Aussagen sind konstant, detailliert und auch für sie belastend. Es gibt keinen ersichtlichen Grund, weshalb sie den Erhalt von einer solchen Summe erfinden sollte, zumal die Tatsache, dass sie Geld dafür angenommen hat, ihr eigenes Handeln umso verwerflicher erscheinen lässt. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass auf die belastenden Aussagen von F.________ und auf das Geständnis von AA.________ abgestellt werden kann. Es ist beweismässig davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Ehe vermittelt und F.________ Geld gegeben hat. Die Kammer erachtet den Sachverhalt gemäss Anklage (AKS Bst. B. Ziff. 2.) als erstellt.