, 1082 ff.), die Aussagen von F.________ (pag. 466 ff., 471 ff., 954 ff., 1080 f.) und die Aussagen von AA.________ (pag. 505 ff., 1081 f.) in ihrer Urteilsbegründung ausführlich zusammengefasst wiedergegeben. Hierauf wird verwiesen. An der Berufungsverhandlung vom 12. November 2019 machte der Beschuldigte hierzu keine weiteren Aussagen. Auch F.________ entgegnete lediglich auf den Vorhalt, dass man doch nicht den Ex-Schwager heirate, wenn man sich eine Beziehung erhoffe, sie sei halt naiv gewesen und habe nichts überlegt. Sie sei so enttäuscht gewesen und habe eins nach dem anderen falsch gemacht (pag.