auch tatsächlich nötig wurde. Die Argumentation des Beschuldigten, er habe wegen der Liebelei im Auto nichts von den Einbrüchen von E.________ mitbekommen, erweist sich als Schutzbehauptung. Die Kammer stellt hierzu auf die glaubhaften Aussagen von F.________ bis zum Widerrufszeitpunkt ab, wonach die beiden an diesem Abend im Auto keinen Geschlechtsverkehr gehabt haben. Betreffend Höhe des jeweiligen Sachschadens kann auf die Angaben der Geschädigten in den beiden Anzeigerapporten (pag. 191 f.; pag. 199) abgestellt werden, die letztlich unbestritten blieben.