Der Beschuldigte nutzte hierzu ihre Zuneigung und Naivität aus. Der Beschuldigte wusste um die beiden Einbrüche, traf entsprechende Vorbereitungen und dirigierte während der Fahrt das Vorhaben mit. Für letzteren Punkt ist auf die glaubhaften Aussagen von F.________ abzustellen, wonach es der Beschuldigte gewesen sei, welcher die Richtung und allfällige Stopps vorgegeben habe und sie das Gefühl habe, dass er das von sich aus entschieden habe (ohne Instruktion von E.________). Dass E.________ beim Befahren des Y.________ plötzlich erkannt und mit einer Handbewegung gezeigt haben will, wo seine Verwandten wohnen, ist unglaubhaft und erweist sich als Schutzbehauptung.