__ sich bereits länger kannten und in Bezug auf die beiden Einbruchdiebstähle auch gewisse Vorbereitungshandlungen tätigten. So geht die Kammer nicht davon aus, dass es ein Zufall war, dass sie an diesem Abend ausgerechnet mit einem Fahrzeug mit französischem Kennzeichen unterwegs waren, welches auf keiner der drei Insassen eingelöst war und auf Grund des Kennzeichens keine Rückschlüsse auf sie zugelassen hätte. Es ist davon auszugehen, dass F.________ an diesem Abend für das Vorhaben der beiden als Fahrerin eingesetzt wurde. Der Beschuldigte nutzte hierzu ihre Zuneigung und Naivität aus.