18 Betreffend den Beschuldigten ist festzuhalten, dass seine Aussagen bereits isoliert betrachtet unglaubhaft sind. Zudem stimmen seine Aussagen auch nicht mit anderen glaubhaften Beweismitteln überein, weshalb im Ergebnis nicht auf seine Aussagen abgestellt werden kann. Die Kammer nimmt an, dass E.________ und A.________ sich bereits länger kannten und in Bezug auf die beiden Einbruchdiebstähle auch gewisse Vorbereitungshandlungen tätigten.