Bei den Angaben im Anzeigerapport (pag. 190 f.) handelt es sich, wie in solchen Fällen üblich, um erste Schätzungen, welche anschliessend mangels Konstituierung als Privatkläger nicht weiter konkretisiert wurden. Vor diesem Hintergrund muss durch das Gericht der genaue Deliktsbetrag offen gelassen werden (wobei die geltend gemachten CHF 2‘800.00 selbstredend die Obergrenze darstellen).