Betreffend des Einbruchs in J.________ ist nicht ersichtlich, weshalb die Geschädigten falsche Angaben hinsichtlich des Deliktsgutes machen sollten; auf der anderen Seite haben sie sich nicht als Privatkläger konstituiert und dementsprechend auch keine Zivilforderungen gestellt. Werden im Gegenzug die vorstehenden Ausführungen des Gerichts zur Glaubhaftigkeit der Aussagen von E.________ mitberücksichtigt, erscheint klar, dass Vermögensgegenstände / Schmuck aus dem Haus gestohlen wurde(n). Bei den Angaben im Anzeigerapport (pag.