Einzig betreffend Deliktsgut stritt er ab, mehr als die eine Hundertfranken-Note aus dem Haus am X.________ in L.________ gestohlen zu haben, wohingegen er aus dem Haus in J.________ nichts gestohlen haben will. Betreffend des Einbruchs in L.________ stellt das Gericht auf seine Angaben ab. Geltend gemacht wurde von den Geschädigten zusätzlich eine Sonnenbrille der Marke ‚Guess‘ im Wert von ca. CHF 70.00. Diese kann nach Ansicht des Gerichts gut von der Polizei übersehen worden oder von E.________ weggeworfen worden sein. Betreffend des Einbruchs in J.______