Es kann somit davon ausgegangen werden, dass E.________ den in der Anklage des Beschuldigten umschriebenen Sachverhalt begangen hat (mit Ausnahme der aufgeführten Deliktsbeträge). Die Vorinstanz ging beim Diebstahl in L.________ von einer Deliktssumme von CHF 100.00 und beim Diebstahl in J.________ von einer unbekannten Deliktssumme aus. Diesem vorinstanzlichem Beweisergebnis kann sich die Kammer anschliessen (pag. 1077, erstinstanzliche Urteilsbegründung S. 37): Die beiden Einbrüche in J.________ und L.________ wurden von E.________ grundsätzlich eingestanden. Einzig betreffend