Dabei schliesst die Kammer allerdings nicht aus, dass F.________ unter Umständen heute inzwischen selber von dieser an der Berufungsverhandlung wiedergegebenen Wahrnehmung überzeugt ist. 6.6.4 Aussagen U.________ U.________ war nicht direkt involviert. Er bekam den Vorfall am X.________ in L.________ zufällig als Nachbar der Eigentümer des Einbruchsobjekts mit. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass er seine Beobachtungen sachlich und neutral wiedergegeben hat und seine Ausführungen weitgehend mit dem unbestrittenen Sachverhalt übereinstimmen würden. Seine Schilderungen sind nachvollziehbar;