So nahm sie den Beschuldigten gar in Schutz „A.________ sei immer ein herzenslieber Mensch gewesen, er mache so etwas nicht“ (pag. 455). Wenn sie sich wirklich an ihm hätte rächen wollen und hierfür in Bezug auf den Geschlechtsverkehr extra gelogen hätte, dann macht es keinen Sinn, dass sie ihn wiederum in Schutz nimmt. Weiter mutet auch eigenartig an, dass im Widerrufsschreiben die Rede von Geschlechtsverkehr in L.________ und J.________ ist, F.________ dann aber an der Berufungsverhandlung relativierte, dass der Geschlechtsverkehr nur in J.________ stattgefunden habe, in L.________ habe man es lediglich vorgehabt.