, 427 ff.). Zu diesem Zeitpunkt war sie ja offensichtlich noch nicht verärgert wegen anderen Frauen, ansonsten hätten sie sich ja nicht zusammen vergnügt. Zudem gab sie anlässlich der ersten Einvernahme am 17. November 2017 bereits zu Protokoll, dass sie manchmal ein intimes Verhältnis zusammen gehabt hätten (pag. 432), es gäbe also keinen Grund den Geschlechtsverkehr im Auto dabei zu verschweigen. Dies umso mehr, als dieser Vorwand nicht nur dem Beschuldigten, sondern auch F.________ im Verdachtsmoment ein mögliches Alibi hätte verschaffen können.