b) Aussagen F.________ ab dem Widerruf F.________ hat ihre Aussagen in Bezug auf den Geschlechtsverkehr im Auto widerrufen. In einem undatierten Widerrufsschreiben hielt sie fest, dass sie zuvor gelogen habe, sie hätten sowohl in L.________ wie auch in J.________ Sex gehabt (pag. 1130). An der Berufungsverhandlung am 12. November 2019 relativierte sie dann ihre Aussagen dahingehend, dass es lediglich in J.________ zum Sex gekommen sei, in L.________ hätten sie zwar auch gewollt, aber es sei nicht dazu gekommen (pag. 1218 ff.). Zu überprüfen ist nun, wie dieses Widerrufsschreiben und die darauf folgenden Aussagen an der Berufungsverhandlung zu werten sind.