_ gab bereits von Anfang an zu, mit dem Beschuldigten manchmal auch ein intimes Verhältnis zu haben (pag. 432), bestritt jedoch bis zum Widerruf während mehreren Einvernahmen konstant, an diesem Abend im Auto Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gehabt zu haben. Hierzu erläutert sie denn auch nachvollziehbar, sie müsste ja deswegen nicht lügen, es wäre ja nichts Schlimmes, das könne sie ohne weiteres zugeben, wenn es so gewesen wäre (pag. 963). Für die Kammer wirken die Aussagen von F.________ auch hierzu grundsätzlich schlüssig und stimmig (vgl. nachfolgend auch lit.