Entsprechend wirken ihre Aussagen teilweise relativ naiv, aber in Berücksichtigung der zitierten Details trotzdem logisch. In Bezug auf die Frage, ob A.________ und F.________ im Auto Geschlechtsverkehr gehabt hätten oder nicht, gehen die Aussagen des Beschuldigten (pag. 382, 417, 963, 1227 ff.) und die Aussagen von F.________ bis zum Augenblick ihres Widerrufs (382, 469, 473) diametral auseinander. F.________ gab bereits von Anfang an zu, mit dem Beschuldigten manchmal auch ein intimes Verhältnis zu haben (pag.