___ zu schützen, so sagte sie beispielsweise aus, A.________ sei ein herzenslieber Mensch, er mache so etwas nicht (pag. 455). Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass ihre Aussagen bis und mit erstinstanzlicher Einvernahme den Schluss zulassen, dass sie den Beschuldigten geliebt und vielleicht auch zu ihm hochgeschaut habe. Auch ist der Vorinstanz beizupflichten, dass bei der Beschuldigten wohl von gewissen intellektuellen Einschränkungen ausgegangen werden müsse, was sich auch durch ihre (Teil-)IV-Rente zeige. Entsprechend wirken ihre Aussagen teilweise relativ naiv, aber in Berücksichtigung der zitierten Details trotzdem logisch.