Diesbezüglich wurde sie von den beiden Mitbeschuldigten auch klar aus dem Schussfeld genommen, beide äusserten sich dahingehend, dass F.________ mit diesen Vorfällen nichts zu tun gehabt habe. Auch führte die Vorinstanz korrekt aus, dass die Schilderungen von F.________ (vgl. insbesondere pag. 439) zum Ablauf in L.________ am X.________ sehr gut mit den Zeugenaussagen von U.________ überein stimmen würden. So erwähnte sie beispielsweise, dass A.________ aus dem Auto ausgestiegen sei (pag. 459), telefoniert habe (pag. 430; pag. 473), sie anschliessend mit dem Auto nach unten gefahren seien (pag. 473) und E.______