Wenn man sich insbesondere den Einbruchsort in L.________ genau anschaut, so erscheint es wirklichkeitsfremd, dass ein Ortsunkundiger wie E.________ den Weg abseits der Autobahn in dieses Einfamilienhausquartier vorgegeben haben soll. Eigenartig sind auch seine Aussagen rund um den angeblichen Geschlechtsverkehr in J.________. Zudem stehen diese auch im Widerspruch zu den anfänglichen Aussagen von F.________, wonach sie bis zum Widerruf vor oberer Instanz durchwegs bestreitet, Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gehabt zu haben.