Diese Erklärung scheint doch sehr realitätsfremd und hinterlässt den Eindruck einer Schutzbehauptung, zumal der Beschuldigte E.________ ja laut eigenen Angaben genau deshalb habe beherbergen müssen, weil er niemand anders in der Schweiz gekannt habe. Auch in Bezug auf die Frage, wer eigentlich den Weg vorgegeben habe, d.h. wer F.________ erklärt habe, wohin sie fahren solle, sind die Aussagen des Beschuldigten nicht schlüssig. Gemäss seinen Aussagen, soll E.________ erklärt haben, wo F.________ durchfahren soll, wohingegen F.________ konstant ausgesagt hat, dass immer A.________ ihr die Richtung angegeben und Befehle ausgeführt habe, sowohl in L.____