13 G.________ abgeholt haben und sie hätten dann zusammen diese „Ausfahrt“ gemacht (pag. 362). An der dritten Einvernahme will dann E.________ an diesem Abend gemeinsam mit F.________ zu ihm (dem Beschuldigten) nach H.________ gefahren sein (pag. 380), von wo sie dann die „Ausfahrt“ gestartet hätten. All diese erwähnten, über die Einvernahmen hinweg widersprüchlichen Aussagen in Bezug auf Bekanntschaft und Beherbergung von E.________ sowie in Bezug auf die Ausflugsmodalitäten deuten darauf hin, dass der Beschuldigte etwas verheimlichen will.