__ am 17. November 2017 in G.________ bei einem Restaurant abgeholt, da E.________ nicht gewusst habe, wohin sonst. Ein Kollege namens R.________ habe den Beschuldigten gebeten, E.________ abzuholen (pag. 362). An der dritten Einvernahme sagte der Beschuldigte dann, E.________ sei seit drei bis vier Tagen bereits bei ihm (pag. 386). Ein Kollege habe den E.________ zu ihm gebracht, er wisse nicht wer (pag. 387). Ebenfalls nicht konstant sind die Aussagen des Beschuldigten in Bezug darauf, wie es zu diesem Ausflug gekommen ist. Anlässlich der ersten Einvernahme soll der Beschuldigte zusammen mit F.________ E.________ beim Restaurant in