299, 310, 321, 355, 959). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen von E.________ mit äusserster Vorsicht zu geniessen sind. Seine Aussagen enthalten zu viele Lügensignale, als dass unbesehen darauf abgestellt werden könnte. Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann entsprechend auch in Bezug auf die Rolle des Beschuldigten (,wonach der Beschuldigte nichts von den Einbrüchen gewusst habe, pag. 356, 959) nicht unbesehen auf die Aussagen von E.________ abgestellt werden.