Seine Aussagen seien im Ergebnis wenig glaubhaft, weshalb nur darauf abgestellt werden könne, sofern sich die Aussagen durch andere (glaubhafte) Beweismittel bestätigen lassen würden – was nicht der Fall sei. Die Verteidigung stellte sich anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst auf den Standpunkt, dass die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft seien. Seine Aussagen würden in Bezug auf seine Rolle sowohl mit den Aussagen von E.________ wie inzwischen auch mit den Aussagen von F.________ übereinstimmen, weshalb darauf abzustellen sei. Der Beschuldigte habe nichts vom Vorhaben von E.___